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Baugenehmigung

Im Vorfeld jedes Bauvorhabens steht die Planung und Genehmigung. Baurecht ist Ländersache. Bundeseinheitlich steht aber fest, dass ungeregelte Baustoffe und Bauarten nur mit einer Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes verwendet werden dürfen. Diese muss zusätzlich zur Baugenehmigung im Vorfeld beantragt werden.

Entspricht der Wandaufbau dem in der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-23.11-1595 vom 10.02.06 genannten Kriterien, funktioniert die Genehmigung wie für jedes andere Haus auch.

Wird ein anderer Wandaufbau gewählt, braucht es derzeit noch eine Zustimmung im Einzelfall von der obersten Bauaufsichtsbehörde. Der Antrag hierzu sollte vorher oder parallel zum normalen Bauantrag gestellt werden. Näheres hierzu erläutert Ihnen gerne ein Fachmann Ihrer Wahl. (s. Fachleute-Liste)

Im Bauantrag müssen Verwendbarkeitsnachweise für alle wesentlichen baurechtlichen Anforderungen geführt werden. Die Zustimmung im Einzelfall – so sie denn notwendig ist - bringt zusätzliche Kosten von ca. 500- 3.000 € und zusätzlichen Zeitaufwand von ca. 1- 6 Monaten.

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ)

Der FASBA hat im Juni 2003 beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) einen Antrag auf allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) für Baustrohballen  gestellt. Hierfür wurden  verschiedene weitere Prüfungen und Baustofftests an Strohballen durchgeführt. Am 10.Febr.06 wurde die AbZ unter der Nummer Z-23.11-1595 erteilt.

Für die AbZ müssen zu folgenden Eigenschaften Aussagen getroffen werden:

a) elastomechanische Eigenschaften (Druck- und Biegefestigkeit)

b) Wärmedämmeigenschaften

c) Brandverhalten

d) Schallschutz

e) Gesundheitsschutz

Brandverhalten 

Weiterhin existieren bereits zwei Prüfungen bezüglich der Entflammbarkeit (Normalentflammbar) und eine bezüglich der der Wärmeleitfähigkeit. Im Juli 2003 wurde am Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz (IBMB) an der MPA Braunschweig an einer beidseitig mit 3cm Lehm verputzten ca. 50 cm dicken Strohballenwand ein Feuerwiderstandstest durchgeführt. Die Wand widerstand der nach EN 13651- 1999-10 durchgeführten Feuerbeanspruchung über 90 Minuten. Auf Basis dieses Tests ist die Ausstellung eines AbP über F-30/ F-90 beabsichtigt.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP)

Auf Basis von zwei erfolgreichen Brennbarkeitstests am FIW München (Rohdichten 90-130 kg/cbm) in der sog. Drahtharfe wurde für Strohballen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Nr.: P-BAY08-H.2-01/03) ausgestellt. Hiermit dürfen Strohballen zur Ausfachung in Unterstützungsabständen <1m  bereits jetzt verwendet werden, wenn Sie keine Aufgaben der Standsicherheit übernehmen (nach Bauregelliste C, Nr. 1.3).

Verwendbarkeit 

Aufgrund der zahlreichen positiven internationalen Erfahrungen mit Strohballenbauten kann grundsätzlich von einer Verwendbarkeit von Strohballen als Baustoff ausgegangen werden. Hält man sich an die bisher erprobten Bauweisen und Verarbeitungs- und Bekleidungsarten, bewährt sich der Einsatz von Strohballen als raumbildender Dämmstoff.

Besonderheiten 

Aus dem Blickwinkel des Baurechts und der Baustoffzulassung haben Strohballen eine beinahe einzigartige Stellung. Es handelt sich um ein nichtindustrielles Bau-"Produkt", dass vor Ort auf dem Acker wächst. Es gibt derzeit keinen Hersteller im üblichen Sinne, es gibt aber eine Unmenge von Landwirten, die dezentral von einer Aufwertung des derzeit wenig genutzten Nebenprodukts Stroh profitieren könnten. Zu hoffen ist, dass nach der Legalisierung des Baustrohballens als Baustoff durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung eine größere Nachfrage entsteht.

Dieser ungewöhnlichen Baustoffphilosophie stehen in Industriestaaten, insbesondere Deutschland, einige Hürden im Weg.

Was fehlt ist Lobbyarbeit für Baustrohballen, ein Sprachrohr für alle Nutznießer und eine breite Interessenvertretung für den Strohballenbau. Der Fachverband Strohballenbau Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt die Förderung der Strohballenbauweise auf mehreren Wegen zu betreiben, vor allem aber im Bereich der bauaufsichtlichen Zulassung des Baustoffs und in der Akzeptanz- und Verbreitungsförderung.

 
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